2009 Nationaler Preis für integrierte Stadtentwicklung und Baukultur
2012 Thüringer Denkmalsschutzpreis
2013 Bundesverdienstkreuz für unseren Vereinsvorsitzenden
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Förderverein Cruciskirche Sondershausen.
Der Sitz des Vereins ist in Sondershausen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Denkmalpflege und Förderung von Kunst und Kultur.
Diese Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Stadt Sondershausen zur Verwirklichung von o. g. steuerbegünstigten Zwecken.
Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen durch:
§ 3 Mitgliedschaft
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands oder des Beirats die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung in einer gesonderten Beitragsordnung festlegt.
2. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
§ 6 Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus drei Personen, dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden, wobei einer die Funktion des Schatzmeisters innehat.
2.
Der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein.
3.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. In den Vorstand können nur Mitglieder oder Gesellschafter bzw. Geschäftsführer von Mitgliedern gewählt werden.
4.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat insbesondere die Befugnis, die Geschäfte des täglichen Bedarfs bis zu einer Höhe von 2.500,00 € p.a. (entspr. 4.889,57 DM) zu führen.
5.
Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend sind.
Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die eines der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.
Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Die Eintragungen müssen enthalten:
Beschlüsse des Vorstands können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren. (Alternative zu 5.: Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, z.B. mit dem Inhalt wie 5.)
§ 7 Beirat
2. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen stellvertretenden Vorsitzenden,
3. die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
4. Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern
5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
6. Planung und Durchführung der im § 2 genannten Aufgaben (Zweck).
Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand und der Beirat beschließen gemeinsam mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die der beiden stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden.
Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Die Eintragungen müssen enthalten:
Gemeinsame Beschlüsse des Vorstands und des Beirats können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes und des Beirats dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren. (Alternative zu 5.: Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, z.B. mit dem Inhalt wie 5.)
§ 8 Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder dem Beirat oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
c)
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
d)
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates
e)
Änderung der Satzung,
f)
Auflösung des Vereines,
g)
Entscheidung über die Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
h)
Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
i)
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes oder des Beirats geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied oder Beiratsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen.
Vorstands- und Beiratswahlen erfolgen grundsätzlich durch Abstimmung per Hand.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimm-berechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist.
Für den Fall der Beschlussunfähigkeit, muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
b)
Die Mitglieder des Vorstandes werden insgesamt und durch eine offene Abstimmung gewählt. Der Vorstand wird sich hiernach konstituieren.
Es gilt der Vorschlag als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Vorschlägen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Es ist der Vorschlag gewählt, der in der Reihenfolge die meisten Stimmen erreicht.
Wird eine geheime Wahl beantragt, so ist die Wahlhandlung schriftlich (geheim) durchzuführen. In dieser schriftlichen Abstimmung werden die Kandidaten ihrer entsprechenden Funktion zugewiesen. Es werden also Stimmzettel verteilt, auf denen die jeweiligen Kandidaten und die zu vergebenen Funktionen aufgeführt sind. Der Kandidat mit den meisten Stimmen und dementsprechenden Funktionszuweisungen hat die Wahl für sich entschieden.
c)
Die drei Mitglieder des Beirates werden insgesamt und durch eine offene Abstimmung gewählt.
Es gilt der Vorschlag als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine
Stichwahl zwischen den beiden Vorschlägen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Es ist der Vorschlag gewählt, der in der Reihenfolge die meisten Stimmen erreicht.
Wird eine geheime Wahl beantragt oder stellen sich mehr als drei Kandidaten zur Wahl so ist die Wahlhandlung schriftlich (geheim) durchzuführen. In dieser schriftlichen Abstimmung werden die drei Mitglieder des Beirats aus den Kandidaten gewählt. Es werden also Stimmzettel verteilt, auf denen die jeweiligen Kandidaten aufgeführt sind. Die drei Kandidaten mit den meisten Stimmen haben die Wahl für sich entschieden.
Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten
– Ort und Zeit der Versammlung
– Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
– Zahl der erschienenen Mitglieder
– Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
– die Tagesordnung
– die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein – Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung
– Satzungs- und Zweckänderungsanträge
– Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderkreis Schloss und Museum Sondershausen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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Eingetragener Verein. Satzung vom 06.11.2001 mit Änderungen vom 17.01.2002
1. Satzungsänderung:
Die Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.11.2003 in § 8 Abs. 2 (Mitgliederversammlung) geändert worden
2. Satzungsänderung
Die Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.06.2015 in § 2 (Zweck) geändert worden.
3. Satzungsänderung
Die Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.02.2016 in § 2 (Zweck) geändert worden.